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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 17 LDSG - Befugnisse nach Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung beziehen sich auf Verstöße gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, dieses Gesetzes oder anderer Datenschutzbestimmungen. Die Befugnisse nach Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung übt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

  1. 1.

    gegenüber den Verantwortlichen,

  2. 2.

    bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreisen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ

aus. Zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße gemäß Satz 1 beanstanden. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann von der öffentlichen Stelle eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist fordern. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 ist gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(2) Die Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 soll auch die Maßnahmen darstellen, die die Verstöße beseitigen sollen. Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu.

(3) Im Rahmen der Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit haben die öffentlichen Stellen Zugang zu den Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren.

(4) Für die Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hinsichtlich personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis unterliegen, gilt § 29 Abs. 3 BDSG entsprechend.

(5) Die Befugnis, Geldbußen zu verhängen, richtet sich nach § 24. Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach der Datenschutz-Grundverordnung kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben; § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Das für den Datenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen.