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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 14 LDSG - Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, soweit nicht ihre oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll neben der erforderlichen Erfahrung und Sachkunde nach Artikel 53 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, die Befähigung zum Richteramt oder für das vierte Einstiegsamt haben. Der Landtag wählt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf Vorschlag einer Fraktion; eine Aussprache findet nicht statt. Sie oder er wird nach der Wahl durch den Landtag auf die Dauer von acht Jahren in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis berufen. Die Wiederwahl und die Berufung für eine weitere Amtszeit sind zulässig. Das Amt ist im Übrigen bis zum Eintritt der Nachfolge weiterzuführen.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 53 Abs. 4 der Datenschutz-Grundverordnung nur auf Antrag entlassen werden. Für die Amtsenthebung ist der Landtag zuständig. Das Verfahren der Amtsenthebung richtet sich nach der vom Landtag erlassenen Datenschutzordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 2.

(4) Die Vergütung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist durch Vertrag zu regeln. Das Amt kann auch einer beurlaubten Beamtin oder einem beurlaubten Beamten oder einer Beamtin oder einem Beamten im Ruhestand übertragen werden.

(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist, auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bestellt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Führung der Geschäfte im Falle ihrer oder seiner Verhinderung.

(7) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags teilnehmen. Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre oder seine Anwesenheit verlangen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann sich in Ausschusssitzungen zu Fragen äußern, die für den Datenschutz von Bedeutung sind.