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§ 18 BhVO - Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-7

(1) Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren und zu den in § 14 Abs. 1 und 2 genannten Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfe gewährt; sie ist, soweit nicht eine Pauschalbeihilfe zu gewähren ist, nach dem Hundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen an dem Tag vor seinem Ableben zugestanden hätte. Empfangsberechtigt ist von den oben genannten Angehörigen derjenige, der die Urschrift der Ausgabebelege vorlegt.

(2) Sind Hinterbliebene nach Absatz 1 nicht vorhanden, so können Beihilfen zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen auch an andere natürliche oder an juristische Personen gewährt werden, soweit sie durch diese Kosten belastet sind, die sie für den Beihilfeberechtigten bezahlt haben. Zu den Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten ist abweichend von § 14 Abs. 1 die Beihilfe mit dem in Absatz 1 genannten Bemessungssatz zu berechnen; sie darf jedoch höchstens 614 beziehungsweise 409 EUR betragen.