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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 30 SächsPBG - Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und -aufzeichnung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG)
Amtliche Abkürzung
SächsPBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
22-12

(1) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten in öffentlich zugänglichen Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und -aufzeichnung erheben, soweit

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen, oder

  2. 2.

    dies insbesondere zum Schutz gefährdeter öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen erforderlich ist.

(2) Angefertigte Bildaufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich, spätestens aber nach einem Monat zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind.

(3) Im Übrigen gilt § 13 Absatz 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung.

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen

Vom 6. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 277)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen - Vf. 91-II-19 - vom 25. Januar 2024 in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung einzelner Vorschriften des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes, des Sächsischen Polizeibehördengesetzes und des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes wird gemäß § 14 Absatz 3 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:

  1. 1.

    [...]

  2. 5.

    § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Gesetzes über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG) in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) ist mit der Sächsischen Verfassung vereinbar. § 30 Absatz 1 Nummer 2 SächsPBG verstößt gegen Artikel 33 SächsVerf und ist nicht mit der Sächsischen Verfassung vereinbar.

  3. 6.

    [...]

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.