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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 22 SächsPBG - Durchsuchung von Sachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG)
Amtliche Abkürzung
SächsPBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
22-12

Die Polizeibehörden können eine Sache durchsuchen, wenn

  1. 1.

    sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 21 durchsucht werden darf,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere befinden, die nach § 25 sichergestellt werden dürfen, oder

  3. 3.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person befindet, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und für die dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben besteht.