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  • ab 01.09.2024 (aktuelle Fassung)

§ 31a SächsPBG - Waffen-, Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG)
Amtliche Abkürzung
SächsPBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
22-12

(1) Bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel, bei denen eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte besteht, ist es verboten,

  1. 1.

    Waffen ohne behördliche Ermächtigung oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, mit sich zu führen,

  2. 2.

    Gegenstände, die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen, oder

  3. 3.

    in einer Aufmachung aufzutreten, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Verbote Anordnungen treffen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen eine Anordnung gemäß Absatz 2

  1. 1.

    zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative oder

  2. 2.

    zur Durchsetzung des Schutzausrüstungsverbots gemäß Absatz 1 Nummer 2 oder

  3. 3.

    zur Durchsetzung des Vermummungsverbots gemäß Absatz 1 Nummer 3

verstößt.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach dieser Vorschrift bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(5) Für den Erlass der Anordnungen gemäß Absatz 2 sind die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet, und der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig. Kreispolizeibehörde und Polizeivollzugsdienst stimmen sich insoweit ab.

(6) Für den Vollzug der Anordnungen gemäß Absatz 2 ist der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig.