Versionsverlauf

§ 11 SächsRAVG - Verjährung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Amtliche Abkürzung
SächsRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
302-3

(1) Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können.

(2) Die Verjährung der Beiträge wird durch den Zugang eines Beitragsbescheides, die Verjährung der Leistungen wird durch den Zugang der schriftlichen Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk unterbrochen. Die Unterbrechung der Leistungsverjährung dauert bis zur Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerks an das Mitglied oder an den Hinterbliebenen.