§ 28 SpkG - Vereinigung von Sparkassen, Übertragung von Zweigstellen

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2023-4

(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass

  1. 1.
    eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder
  2. 2.
    eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

In besonderen Fällen können auch nicht benachbarte Sparkassen in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend der Regelung in Satz 1 vereinigt werden, wenn dies betriebswirtschaftlich sinnvoll und zur kreditwirtschaftlichen Versorgung der Region vorteilhaft erscheint.

(2) Bei einer Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Gewährträgerschaft (ab dem 19. Juli 2005: Trägerschaft) in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Die Gewährträgerschaft (ab dem 19. Juli 2005: Trägerschaft) kann auf einen hierzu von den Gewährträgern (ab dem 19. Juli 2005: Trägern) gegründeten Zweckverband oder auf den Gewährträger (ab dem 19. Juli 2005: Träger) der aufnehmenden Sparkasse übertragen oder von den Gewährträgern (ab dem 19. Juli 2005: Trägern) gemeinsam wahrgenommen werden.

(3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde zu erteilen.

(4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder den aus diesen gebildeten Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. Von fehlender Leistungsfähigkeit ist insbesondere auszugehen, wenn Tatsachen im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bekannt werden, welche den Bestand des Institutes gefährden oder seine Entwicklung beeinträchtigen können. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so wird die Sparkassenaufsichtsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde die Vereinigung benachbarter Sparkassen durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde die Vereinigung benachbarter Sparkassen auch ohne die vorherige Abgabe einer Empfehlung und ohne Fristsetzung durch Rechtsverordnung herbeiführen, wenn eine Sparkasse eine Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes erstattet hat. In Ausnahmefällen kann die Vereinigung von nicht benachbarten Sparkassen angeordnet werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls dies gebieten, insbesondere eine Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit mit einer Vereinigung von benachbarten Sparkassen nicht zu erreichen ist. Die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband sind vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.

(6) Zeigt der Gewährträger (ab dem 19. Juli 2005: Träger) einer Sparkasse der Sparkassenaufsichtsbehörde an, dass er die Gewährträgerschaft (ab dem 19. Juli 2005: Trägerschaft) durch eine Auflösung der Sparkasse aufgeben will, und liegt kein Fall des Absatzes 4 vor, so ist die Sparkassenaufsichtsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Vereinigung von benachbarten Sparkassen im Wege der Aufnahme durch Rechtsverordnung herbeizuführen, um die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags nach § 2 Abs. 1 durch eine Sparkasse sicherzustellen. Der anzeigende Gewährträger (ab dem 19. Juli 2005: Träger) ist im Rahmen der Vereinigung von seiner Gewährträgerschaft (ab dem 19. Juli 2005: Trägerschaft) zu entbinden. Die Übertragung der Gewährträgerschaft (ab dem 19. Juli 2005: Trägerschaft) bedarf der Zustimmung des Gewährträgers (ab dem 19. Juli 2005: Trägers) der aufnehmenden Sparkasse. Ist kein Gewährträger (ab dem 19. Juli 2005: Träger) einer benachbarten Sparkasse bereit, der Übertragung zuzustimmen, kann die Aufnahme durch eine nicht benachbarte Sparkasse erfolgen. Die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband sind vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.

(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4, 5 und 6 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(8) Die Sparkasse, die Zweigstellen im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hat, die Gewährträger einer anderen Sparkasse sind, hat diese Zweigstellen auf diese Sparkasse zu übertragen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Zwischen den Sparkassen wird ein angemessener Ausgleich vereinbart.