§ 28 SpkG - Vereinigung von Sparkassen, Übertragung von Zweigstellen (1)
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass
- 1.eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder
- 2.eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.
In besonderen Fällen können auch nicht benachbarte Sparkassen in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend der Regelung in Satz 1 vereinigt werden, wenn dies betriebswirtschaftlich sinnvoll und zur kreditwirtschaftlichen Versorgung der Region vorteilhaft erscheint.
(2) Bei einer Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Die Trägerschaft kann auf einen hierzu von den Trägern gegründeten Zweckverband oder auf den Träger der aufnehmenden Sparkasse übertragen oder von den Trägern gemeinsam wahrgenommen werden.
(3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde zu erteilen.
(4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder den aus diesen gebildeten Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. Von fehlender Leistungsfähigkeit ist insbesondere auszugehen, wenn Tatsachen im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bekannt werden, welche den Bestand des Institutes gefährden oder seine Entwicklung beeinträchtigen können. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.
(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so wird die Sparkassenaufsichtsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde die Vereinigung benachbarter Sparkassen durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde die Vereinigung benachbarter Sparkassen auch ohne die vorherige Abgabe einer Empfehlung und ohne Fristsetzung durch Rechtsverordnung herbeiführen, wenn eine Sparkasse eine Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes erstattet hat. In Ausnahmefällen kann die Vereinigung von nicht benachbarten Sparkassen angeordnet werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls dies gebieten, insbesondere eine Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit mit einer Vereinigung von benachbarten Sparkassen nicht zu erreichen ist. Die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.
(6) Zeigt der Träger einer Sparkasse der Sparkassenaufsichtsbehörde an, dass er die Trägerschaft durch eine Auflösung der Sparkasse aufgeben will, und liegt kein Fall des Absatzes 4 vor, so ist die Sparkassenaufsichtsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Vereinigung von benachbarten Sparkassen im Wege der Aufnahme durch Rechtsverordnung herbeizuführen, um die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags nach § 2 Abs. 1 durch eine Sparkasse sicherzustellen. Der anzeigende Träger ist im Rahmen der Vereinigung von seiner Trägerschaft zu entbinden. Die Übertragung der Trägerschaft bedarf der Zustimmung des Trägers der aufnehmenden Sparkasse. Ist kein Träger einer benachbarten Sparkasse bereit, der Übertragung zuzustimmen, kann die Aufnahme durch eine nicht benachbarte Sparkasse erfolgen. Die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.
(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4, 5 und 6 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(8) Die Sparkasse, die Zweigstellen im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hat, die Gewährträger einer anderen Sparkasse sind, hat diese Zweigstellen auf diese Sparkasse zu übertragen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Zwischen den Sparkassen wird ein angemessener Ausgleich vereinbart.
"a)
In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise" und das Wort "kreisfreie" durch die Wörter "große kreisangehörige" ersetzt.
b)
In Absatz 5 Satz 4 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise", das Wort "kreisfreie" durch die Wörter "große kreisangehörige" und die Wörter "Ostdeutsche Sparkassen- und Giro verband" durch die Wörter "Ostdeutsche Sparkassenverband" ersetzt.
c)
In Absatz 6 Satz 5 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort "Kreise", das Wort "kreisfreie" durch die Wörter "große kreisangehörige" und die Wörter "Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband" durch die Wörter "Ostdeutsche Sparkassenverband" ersetzt.
d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) In der Vereinbarung über die Vereinigung ist neben dem Zeitpunkt der Vereinigung der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkassen als für Rechnung der neu entstandenen oder aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Vereinigungsstichtag). Die übertragenden Sparkassen haben auf den Schluss des Tages, der dem Vereinigungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Vereinigungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem Vereinigungszeitpunkt liegen. Bei einer Vereinigung nach den Absätzen 5 und 6 sind der Vereinigungszeitpunkt und der Vereinigungsstichtag in der Verordnung festzulegen. Satz 3 gilt entsprechend."
e)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
f)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" und das Wort "kreisfreien" durch die Wörter "großen kreisangehörigen" ersetzt."
Bezüglich des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) siehe folgende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318):
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06, LVerfG 10/06, LVerfG 11/06, LVerfG 12/06, LVerfG 13/06, LVerfG 14/06, LVerfG 15/06, LVerfG 16/06, LVerfG 17/06 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1.
Die §§ 72 bis 77 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) sind mit Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar.
2.
Wegen der Unvereinbarkeit der Vorschriften über die Kreisgebietsreform mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) im Übrigen gegenstandslos, mit Ausnahme der folgenden Vorschriften:
a)
Artikel 1Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
§§ 59 bis 67; § 68 Absatz 2; 69 bis 71;
§§ 89 Absatz 1 und 2; 90 Absätze 1, 2 und 4;
§ 93 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1; Absatz 5 Sätze 1 und 2; Absatz 6 Sätze 1 und 2; Absätze 7 und 8;
§ 99 Absatz 1;
§ 101;
b)
Artikel 5 Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
Nummer 2 Buchstaben b und c, jeweils die letzten Satzteile; Nummer 4;
c)
Artikel 20 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes:
Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc;
Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb;
d)
Artikel 21 Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
Nummer 1 Buchstaben a und b; Nummern 2 bis 4; Nummern 6 bis 22;
Nummer 23 Buchstabe b; Nummer 24 Buchstabe b; Nummer 28 Buchstabe b bis Nummer 30; Nummer 36;
e)
Artikel 23 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes:
Nummer 1 Buchstaben a, c und d;
Nummern 3 bis 7;
Nummern 12, 14, 19, 21 und 22;
f)
Artikel 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften:
Absatz 1, soweit er sich auf unter a) bis e) genannte Vorschriften bezieht;
Absätze 2 und 3.