§ 2 SpkG - Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2023-4

(1) Sparkassen sind selbstständige Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstandes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche ihres Geschäftsgebietes sicherzustellen. Sie unterstützen die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich.

(2) Die Sparkassen betreiben die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Geschäfte Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation betrieben werden.

(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrages.

(4) Die Sparkassen sind Mitglieder des Ostdeutschen Sparkassenverbandes und des Sparkassenbeteiligungszweckverbandes Mecklenburg-Vorpommern.