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  • ab 06.06.1992 (aktuelle Fassung)

Art. 46 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Sachsen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) In der Geschäftsordnung sind Regelungen für den Zusammenschluss der Abgeordneten zu Fraktionen zu treffen.

(3) Die Rechte fraktionsloser Abgeordneter dürfen nicht beschränkt werden.

(4) Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.