Art. 45 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaates Sachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtages. Er entscheidet auch, ob ein Mitglied sein Mandat verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.
(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.