Art. 58 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaates Sachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Landtag kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen.
Der Landtag kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen.