Versionsverlauf


  • ab 06.06.1992 (aktuelle Fassung)

Art. 58 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Sachsen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Landtag kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen.