§ 37 SchiedsO
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsO,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Schiedsleute erheben für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
Schiedsleute erheben für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.