§ 18 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
Das Nähere der Wahl wird durch eine Wahlordnung geregelt, die die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Kammern erlässt. In der Wahlordnung ist insbesondere zu regeln:
- 1.die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,
- 2.die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane,
- 3.die Abgrenzung der Wahlbereiche und der auf sie entfallenden Delegiertensitze,
- 4.die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
- 5.die Anforderungen an die Wahlvorschläge und ihre Zulassung,
- 6.die Gestaltung des Stimmzettels,
- 7.die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe,
- 8.die Wahlhandlung,
- 9.die Ungültigkeit von Stimmen,
- 10.die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze,
- 11.der Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung sowie die Berufung von Listennachfolgern und von Nachfolgern bei Mehrheitswahl nach § 13 Abs. 3,
- 12.die Wahlprüfung auf Einspruch durch die Delegiertenversammlung,
- 13.die Durchführung von Wiederholungswahlen,
- 14.die Veröffentlichung von Bekanntmachungen,
- 15.die Neuwahl der Delegiertenversammlung auf Antrag (§ 16),
- 16.die Kosten der Wahl.