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§ 32 KWO LSA - Wahlanzeige

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige (§ 22 KWG LSA) den Tag des Einganges und prüft unverzüglich, ob der Anzeige die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die anzeigende Vereinigung und fordert sie auf, die Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach der Feststellung gemäß § 22 Abs. 2 KWG LSA ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 1. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.

(3) Der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 22 Abs. 2 KWG LSA im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Grunde und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.