§ 32 KWO LSA - Wahlanzeige
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige (§ 22 KWG LSA) den Tag des Einganges und prüft unverzüglich, ob der Anzeige die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die anzeigende Vereinigung und fordert sie auf, die Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach der Feststellung gemäß § 22 Abs. 2 KWG LSA ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird, ein. In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. Er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 1. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 22 Abs. 2 KWG LSA im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Grunde und weist darauf hin, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt. Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.