§ 113 KWO - Abwahlorgane
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Die für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, der Landrätinnen und Landräte oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten gebildeten Wahlorgane sind auch zuständig für die Durchführung einer Abwahl.