§ 9 BB-NMitglOG - Fraktionen
Bibliographie
- Titel
- Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BB-NMitglOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-5
(1) Die §§ 36 bis 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes gelten für Fraktionen und Gruppen in der Stadtbürgerschaft, die sich ausschließlich aus nur der Stadtbürgerschaft angehörenden Mitgliedern zusammensetzen, mit der Maßgaben entsprechend, dass die Leistungen im Haushalt der Stadtgemeinde veranschlagt werden.
(2) Soweit Mitglieder von Fraktionen nur der Stadtbürgerschaft angehören, erhalten die Fraktionen für diese Mitglieder Geld- und Sachleistungen in entsprechender Anwendung von § 40 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in einer vom Vorstand der Stadtbürgerschaft festzusetzenden Höhe.