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§ 9 UnionsabgOG - Fraktionen

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über ausländische Unionsbürger in der Stadtbürgerschaft und die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft (Unionsabgeordnetenortsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UnionsabgOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-5

(1) Die §§ 36 bis 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes gelten für Fraktionen und Gruppen in der Stadtbürgerschaft, denen ausschließlich Unionsabgeordnete angehören, mit der Maßgaben entsprechend, dass die Leistungen im Haushalt der Stadtgemeinde veranschlagt werden.

(2) Soweit Mitglieder von Fraktionen nur der Stadtbürgerschaft angehören, erhalten die Fraktionen für diese Mitglieder Geld- und Sachleistungen nach § 40 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in einer vom Vorstand der Stadtbürgerschaft festzusetzenden Höhe.