§ 2 BB-NMitglOG - Aufwandsentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BB-NMitglOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-5
(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft, erhalten eine monatliche im Voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung. Der Anspruch darauf ist nicht übertragbar. Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nicht zulässig.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft beginnt, letztmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft endet, gezahlt.
(3) Durch diese Entschädigung sind alle Ansprüche der nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft auf Ersatz von Aufwand abgegolten, soweit nicht in diesem Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist.