§ 36 BremAbgG - Fraktionsbildung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Mitglieder der Bürgerschaft können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft.