§ 5 LWO - Bildung der Briefwahlvorstände
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113 1
(1) Bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 10 Abs. 1 und 2 LWG darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
(2) Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 LWG für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, so ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.