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§ 42 LWO - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und im Land

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Bürgermeister. Dieser fasst die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde einschließlich des Briefwahlergebnisses der nach § 10 Abs. 2 LWG für die jeweilige Gemeinde gebildeten Briefwahlvorstände (§ 5) zusammen und meldet das Ergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Für das Briefwahlergebnis von gemeinsamen Briefwahlvorständen für mehrere Gemeinden (§ 10 Abs. 2 LWG) gilt § 46 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1.

(2) Der Kreiswahlleiter stellt die ihm nach Absatz 1 zugehenden Wahlergebnisse unter Einbeziehung aller Briefwahlergebnisse im Wahlkreis, soweit diese nicht schon in das Wahlergebnis von Gemeinden einzubeziehen waren (Absatz 1 Satz 2), zum vorläufigen Wahlkreisergebnis zusammen und teilt dieses sofort auf dem schnellsten Wege dem Landeswahlleiter mit.

(3) Die Mitteilungen der Wahlvorsteher, der Gemeinden und der Kreiswahlleiter sind als Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 8 zu erstatten. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Der Kreiswahlleiter gibt nach Weiterleitung der Schnellmeldung an den Landeswahlleiter das vorläufige Wahlkreisergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(4) Der Landeswahlleiter stellt die ihm zugehenden vorläufigen Wahlkreisergebnisse zu einem vorläufigen Landeswahlergebnis zusammen und ermittelt hiernach die voraussichtliche Verteilung der Abgeordnetensitze.