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§ 8 LWO - Ehrenämter

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen

  1. 1.
    Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. 2.
    Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,
  3. 3.
    Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. 4.
    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung ihres Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. 5.
    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.