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Baden-Württemberg
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LWO,BW - Landeswahlordnung
§§ 69 - 71, 7. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§§ 69 - 71, 7. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 69 LWO, Sicherung der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse und der Unterstützungsunterschriften
§ 69a LWO, Zusätzliche Veröffentlichung im Internet und Löschung personenbezogener Daten
§ 70 LWO, Vernichtung von Wahlunterlagen
§ 71 LWO, In-Kraft-Treten