§ 26 BVO - Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Leistungen von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 beihilfefähig.

(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern im Sinne des Absatzes 1 sind allgemeine Krankenhausleistungen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2)

  1. 1.

    bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden,

    bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt, und

  2. 2.

    in allen anderen Fällen

    1. a)

      bei Behandlung von Erwachsenen

      vollstationär bis zu 260,00 EUR und teilstationär bis zu 180,00 EUR und

    2. b)

      bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen

      vollstationär bis zu 360,00 EUR und teilstationär bis zu 260,00 EUR

    (Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz) täglich

beihilfefähig. Aufwendungen für Leistungen, die von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden oder die Bestandteile der Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 sind, sind mit den Beträgen nach Satz 1 abgegolten.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 und 2 vor, sind neben den Aufwendungen nach Absatz 2 auch beihilfefähig gesondert in Rechnung gestellte

  1. 1.

    Leistungen, die denen des § 24 Abs. 3 entsprechen und

  2. 2.

    Wahlleistung für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich.

(4) Aufwendungen zur Notfallbehandlung sind beihilfefähig, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht worden ist; die Absätze 2 und 3 finden insoweit keine Anwendung. Eine Notfallversorgung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn diese unverzüglich und ohne jeglichen Aufschub erforderlich ist, da sonst das Leben der versorgten Person bedroht ist. Zur Notfallversorgung gehört nicht eine nach Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktion sich anschließende Weiterbehandlung.

(5) Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Absatz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.