§ 65 BbgHG - Studentische Beschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Studierende, mit Ausnahme von Promotionsstudierenden, können als Studentische Beschäftigte an der Hochschule beschäftigt werden. Befristete Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für mindestens ein Jahr begründet. Dies gilt auch für Verlängerungen.
(2) Sie haben die Aufgabe, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in begründeten Ausnahmefällen auch sonstiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben sowie andere Studierende unter der fachlichen Anleitung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers im Rahmen der Studienordnung bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- oder Weiterbildung dienen.