§ 60 BbgHG - Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Insbesondere in künstlerischen Studiengängen können Professorinnen und Professoren nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art oder in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis mit weniger als der Hälfte der Dienstaufgaben der hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren befristet oder unbefristet beschäftigt werden, wenn der Hauptberuf zu den Aufgaben der Professur in einem förderlichen inhaltlichen Zusammenhang steht und durch ihn eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange nicht zu besorgen ist. Im Falle einer Erstberufung ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder das privatrechtliche Angestelltenverhältnis auf mindestens zwei, höchstens jedoch fünf Jahre zu befristen. § 42 gilt entsprechend. Der Anteil der nebenberuflichen Professuren an der Gesamtzahl der Professuren darf 20 Prozent nicht übersteigen.
(2) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eigener Art wird durch Vertrag in Anlehnung an die für hauptberufliche Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften geregelt. § 46 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Abweichend von § 67 Absatz 1 Satz 1 können nebenberufliche Professorinnen und Professoren stimmberechtigte Mitglieder in Berufungskommissionen nach § 42 Absatz 2 in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein.
(3) Nebenberuflich beschäftigten Professorinnen und Professoren können ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Lehre übertragen werden.
(4) Die Führung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" kann nach ihrer Anhörung der betroffenen Person untersagt werden, wenn
- 1.
der Hauptberuf nicht nur vorübergehend wegfällt,
- 2.
sie sich der Führung der Bezeichnung als unwürdig erweist oder
- 3.
sie mindestens zwei Monate schuldhaft ihre Dienstaufgaben nicht erfüllt.
Im Übrigen bleibt § 51 unberührt.