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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Anlage 6 BFStrMG - Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Amtliche Abkürzung
BFStrMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-16

(zu § 14 Absatz 5)

  1. 1.

    Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

    mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:

    1. a)

      mit zwei Achsen 0,081 Euro,

    2. b)

      mit drei Achsen 0,113 Euro,

    3. c)

      mit vier Achsen 0,117 Euro,

    4. d)

      mit fünf oder mehr Achsen 0,135 Euro.

  2. 2.

    Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

    1. a)

      mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen und der benutzten Straßen:

      1. aa)

        0,000 Euro in der Kategorie A,

      2. bb)

        0,021 Euro in der Kategorie B,

      3. cc)

        0,032 Euro in der Kategorie C,

      4. dd)

        0,063 Euro in der Kategorie D,

      5. ee)

        0,073 Euro in der Kategorie E,

      6. ff)

        0,083 Euro in der Kategorie F.

    2. b)

      Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

      aa)Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
      bb)Kategorie BFahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
      cc) Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
      dd)Kategorie DFahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
      ee)Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
      ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

      Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden der Kategorie A zugeordnet, wenn sie über eine Kennzeichnung im Sinne des § 4 des Elektromobilitätsgesetzes verfügen.