§ 6 HeilBerG - Ethikkommissionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Kammern können durch Satzung Kommissionen einrichten, die die Kammermitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, beraten (Ethikkommissionen). Frauen und Männer sollen in gleicher Anzahl in den Ethikkommissionen vertreten sein; Ausnahmen sind nur in personell oder fachlich begründeten Einzelfällen zulässig.
(2) In der Satzung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln
- 1.die Aufgaben der Ethikkommissionen,
- 2.die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
- 3.die interdisziplinäre Zusammensetzung,
- 4.die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
- 5.das Verfahren einschließlich der Berücksichtigung oder Anerkennung des Votums anderer Ethikkommissionen,
- 6.die Geschäftsführung,
- 7.die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
- 8.die Veröffentlichung der Entscheidungen,
- 9.die Kosten des Verfahrens,
- 10.die Entschädigung der Mitglieder,
- 11.die Haftung.
(3) Die an den Medizinischen Fakultäten der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Kammern.