§ 10 HBKG - Beiträge und Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Kammern erheben auf Grund einer Satzung (Beitragssatzung) für die Deckung ihrer Kosten unbeschadet des Absatzes 2 Beiträge von den Kammermitgliedern.
(2) Für die Inanspruchnahme besonderer Amtshandlungen oder die Benutzung von Einrichtungen können die Kammern auf Grund einer Satzung (Gebührensatzung) Gebühren erheben und Auslagenersatz fordern. Dies gilt auch für die Kosten gemäß § 59 Abs. 6. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist entsprechend anzuwenden.