§ 6 HBKG - Ethikkommissionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Bei der Ärztekammer wird durch Satzung eine Ethikkommission errichtet. Sie nimmt die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr, die auf der Grundlage von bundesgesetzlichen Vorschriften nach Landesrecht einer Ethikkommission zuzuweisen sind. Abweichend von § 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25), erhebt die Ärztekammer nach Maßgabe einer Satzung nach § 10 Abs. 2 Gebühren. Bei entsprechendem Bedarf können weitere Ethikkommissionen errichtet werden.
(2) Die Kammern können bei Bedarf für den jeweiligen Kammerbereich zur Beratung ihrer Mitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, durch Satzung Ethikkommissionen errichten. Diese Beratung kann bei der Ärztekammer von einer nach Absatz 1 errichteten Ethikkommission durchgeführt werden.
(3) Frauen und Männer sollen in gleicher Anzahl in den Ethikkommissionen vertreten sein. Bei der Bewertung von Vorhaben nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172), dem Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326), oder dem Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) ist mindestens eine Apothekerin oder ein Apotheker als Mitglied zu berufen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Ethikkommissionen treffen die Kammern durch Satzung; diese regeln insbesondere
- 1.
die Aufgaben der Ethikkommissionen,
- 2.
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
- 3.
die interdisziplinäre Zusammensetzung,
- 4.
die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
- 5.
das Verfahren einschließlich der Berücksichtigung oder Anerkennung des Votums anderer Ethikkommissionen,
- 6.
die Geschäftsführung,
- 7.
die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
- 8.
die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Kosten für eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 5,
- 9.
die Entschädigung der Mitglieder,
- 10.
die Haftung; Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Ergibt sich durch ein Verhalten der Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Medizinproduktegesetz eine Schadensersatzverpflichtung, ist die Kammer vom Land insoweit freizustellen, als derartige Schadensersatzverpflichtungen nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Die Freistellung setzt voraus, dass die Ärztekammer eine Haftpflichtversicherung zur Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission abgeschlossen hat. Das Land übernimmt Garantien und sonstige Gewährleistungen für Schadenersatzverpflichtungen nach Satz 1. Das Nähere, insbesondere die Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung, die Ausstattung der Geschäftsstelle der Ethikkommission und die Voraussetzungen für einen Rückgriff, ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Ärztekammer zu regeln.
(6) Die an den Medizinischen Fakultäten der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Kammern. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.