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§ 35 BremHG - Immatrikulation mit Kleiner Matrikel

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Hochschulen können Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung nach § 33, die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, jeweils für die Dauer eines Semesters, insgesamt jedoch längstens für vier Semester, für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikulieren, wenn die Bewerber glaubhaft machen, innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben zu wollen.

(2) Die Hochschulen können Bewerber ohne Zugangsberechtigung nach § 33, die eine Prüfung als Abschluss

  1. 1.
    einer Fortbildung zum Meister,
  2. 2.
    des Bildungsgangs zum staatlich geprüften Techniker,
  3. 3.
    des Bildungsgangs zum staatlich geprüften Betriebswirt oder
  4. 4.
    eine vergleichbare Prüfung

abgelegt haben, mit Kleiner Matrikel für ein Probestudium in einem Studiengang immatrikulieren. Die Immatrikulation für ein Probestudium ist nur zum ersten Fachsemester des betreffenden Studiengangs möglich. Das Probestudium dauert bis zu zwei Semester; danach entscheidet die Hochschule unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Studienleistungen über die endgültige Immatrikulation nach § 34 Abs. 1 und über die Anrechnung dieser Studienleistungen auf das weitere Studium.

(3) Das Nähere regeln die Immatrikulationsordnungen.