§ 53 SächsDG - Klageerhebung, Form und Frist der Klage
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-3/2
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Frist und Form der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.