§ 60 SächsDG - Entscheidung durch Beschluss
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-3/2
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
- 1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder
- 2.
die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder dem Vorsitzenden, der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht eine Beteiligte oder ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.