§ 6 LWahlG - Verlust des Sitzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz
- 1.durch Verzicht,
- 2.durch Verlegung des Wohnsitzes (§ 1 Abs. 2) in ein Gebiet außerhalb von Berlin,
- 3.durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer jederzeitigen Wählbarkeit,
- 4.durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden im Wahlprüfungsverfahren,
- 5.durch Neufeststellung des Wahlergebnisses,
- 6.durch Unanfechtbarkeit des Verbots der Wahlberechtigtengemeinschaft, sofern ein Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung dieser Wahlberechtigtengemeinschaft zwischen dem Erlass der Verbotsverfügung (§ 3 des Vereinsgesetzes) und der Unanfechtbarkeit des Verbots (§ 7 des Vereinsgesetzes) angehört hat,
- 7.als Bezirksverordnete durch Annahme der Wahl zum Abgeordnetenhaus,
- 8.als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung, wenn es im selben Bezirk zum Mitglied des Bezirksamtes oder zum Beamten oder zur Beamtin mit Dienstbezügen ernannt oder als Angestellte eingestellt wird. Das Gleiche gilt, wenn es zum Berufsrichter, zur Berufsrichterin, zum Mitglied oder zum Prüfer oder zur Prüferin des Rechnungshofs von Berlin, zum Berliner Datenschutzbeauftragten oder zum Beamten oder zur Beamtin oder Angestellten des Berliner Datenschutzbeauftragten ernannt wird,
- 9.als Mitglied des Abgeordnetenhauses, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 bekannt wird oder eintritt.
(2) Der Verzicht ist schriftlich dem zuständigen Wahlleiter nach dem ersten Zusammentreten des Abgeordnetenhauses oder der Bezirksverordnetenversammlung, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder dem Bezirksverordnetenvorsteher zu erklären; er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht widerrufen werden.
(3) Über den Verlust des Sitzes nach Absatz 1 wird entschieden
- 1.im Falle der Nummer 1 durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung,
- 2.in den Fällen der Nummern 2, 3 und 9 durch Beschluss des Präsidiums des Abgeordnetenhauses oder des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung,
- 3.im Falle der Nummer 4 im Wahlprüfungsverfahren,
- 4.im Falle der Nummer 5 durch den Landeswahlausschuss für das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus, durch den Bezirkswahlausschuss für das Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung,
- 5.in den Fällen der Nummern 6 bis 8 durch Beschluss des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung.