§ 6 LWahlG - Verlust des Sitzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz
- 1.durch Verzicht,
- 2.durch Verlegung des Wohnsitzes (§ 1 Abs. 2) in ein Gebiet außerhalb von Berlin,
- 3.durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer jederzeitigen Wählbarkeit,
- 4.durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden im Wahlprüfungsverfahren,
- 5.durch Neufeststellung des Wahlergebnisses,
- 6.durch Unanfechtbarkeit des Verbots der Wahlberechtigtengemeinschaft, sofern ein Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung dieser Wahlberechtigtengemeinschaft zwischen dem Erlass der Verbotsverfügung (§ 3 des Vereinsgesetzes) und der Unanfechtbarkeit des Verbots (§ 7 des Vereinsgesetzes) angehört hat,
- 7.als Bezirksverordnete durch Annahme der Wahl zum Abgeordnetenhaus,
- 8.als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 eintritt,
- 9.als Mitglied des Abgeordnetenhauses, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 bekannt wird oder eintritt.
(2) Der Verzicht ist schriftlich dem zuständigen Wahlleiter nach dem ersten Zusammentreten des Abgeordnetenhauses oder der Bezirksverordnetenversammlung, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder dem Bezirksverordnetenvorsteher zu erklären; er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht widerrufen werden.
(3) Über den Verlust des Sitzes nach Absatz 1 wird entschieden
- 1.im Falle der Nummer 1 durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung,
- 2.in den Fällen der Nummern 2, 3 und 9 durch Beschluss des Präsidiums des Abgeordnetenhauses oder des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung,
- 3.im Falle der Nummer 4 im Wahlprüfungsverfahren,
- 4.im Falle der Nummer 5 durch den Landeswahlausschuss für das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus, durch den Bezirkswahlausschuss für das Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung,
- 5.in den Fällen der Nummern 6 bis 8 durch Beschluss des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung.