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  • ab 01.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 6a LWahlG - Folgen eines Parteiverbots (3)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz im Abgeordnetenhaus oder in der Bezirksverordnetenversammlung nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a, sofern sie der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation zu einem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.

(2) Soweit Abgeordnete, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a ihren Sitz verloren haben, aus einem Wahlkreisvorschlag gewählt wurden, wird die Wahl in diesen Wahlkreisen in entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 2 und 3 wiederholt. Hierbei dürfen die Abgeordneten, die ihren Sitz verloren haben, nicht als Bewerber antreten. Soweit Abgeordnete, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a ihren Sitz verloren haben, aus einer Bezirks- oder Landesliste gewählt wurden, bleiben die Sitze unbesetzt. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die ausgeschiedenen Abgeordneten auf einem Wahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt wurden ; in diesem Fall werden die Sitze in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 nachbesetzt.

(3) Soweit Bezirksverordnete nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Bezirksverordnetenversammlung verringert sich für die Wahlperiode entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Bezirksverordneten aus einem Bezirkswahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt wurden; in diesem Fall werden die Sitze in entsprechender Anwendung des § 24 nachbesetzt.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 21. April 2016 (GVBl. S. 221, 262) finden § 6 Absatz 1 Nummer 5a und § 6a für Verfahren über Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei oder einer Teilorganisation einer Partei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) das Inkrafttreten dieses Gesetzes [1. Mai 2016] tritt.