§ 74 BBesG - Übergangsregelung zum Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Beamten, Richtern und Soldaten, die eine andere Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weitergewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember 2015.