§ 25 StudienplatzvergabeVO - Hochschulauswahlverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudienplatzvergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-8
(1) Die Ordnung der Hochschule gemäß § 5 Absatz 5 des Gesetzes über die Hochschulzulassung vom 18. September 2019 (Amtsbl. I S. 752) ist rechtzeitig vor dem Ende der in § 22 Absatz 1 genannten Fristen öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Studierfähigkeitstest und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch begrenzen; sie beträgt aber mindestens das Dreifache der hierfür vorgehaltenen Studienplätze.
(3) Die Hochschule kann durch die Ordnung von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Hochschulauswahlverfahren die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
- 1.
eine Darstellung des bisherigen Werdegangs und einen schriftlichen oder elektronischen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiums und des angestrebten Berufs begründet,
- 2.
Zeugnisse und andere Dokumente in amtlich beglaubigter Abschrift oder Kopie, die den bisherigen Werdegang belegen.
Die Hochschule kann diese Daten für das Hochschulauswahlverfahren nutzen. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens sind diese Daten unverzüglich zu löschen, soweit die Hochschule diese Daten nicht nach sonstigen Vorschriften verarbeiten darf.
(4) Die Entscheidung über die Auswahl treffen die Leitung der Hochschule oder von ihr bestellte Vertreter im Auftrag der Hochschulleitung. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung soll die Hochschule für jeden Studiengang mindestens eine Auswahlkommission einsetzen, die aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, die der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.
(5) Bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation wird die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung und zum Nachweis der Durchschnittsnote ergeben sich in entsprechender Anwendung der Anlage 2.
(6) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(7) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt. Dem Antrag ist ein Gutachten beizufügen, aus dem die zu berücksichtigende Durchschnittsnote und die Gründe zu entnehmen sind. Das Gutachten muss von der Leiterin oder dem Leiter der Schule unterzeichnet sein und das Siegel der Schule tragen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. Unterzeichnung und Schulsiegel können auch in elektronischer Form erfolgen.
(8) Der zur Gewährleistung der annähernden Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten im Verhältnis der Länder zueinander erforderliche Ausgleich erfolgt nach Anlage 8.