Art. 33 BayMG - Betrieb von Kabelanlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-4-S
(1) Betreiber einer Kabelanlage ist, wer berechtigt ist, über die Kabelanlage, insbesondere über die Signalaufbereitungsanlage, zu verfügen.
(2) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien nach § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrags in 10 oder mehr Wohneinheiten dient, hat der Landeszentrale den Betrieb einen Monat vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen, an die mehr als 5.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, hat auf Anforderung der Landeszentrale einen Fernsehkanal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt bei Kabelanlagen mit mindestens 20 Hörfunkkanälen, an die mehr als 50.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, für die unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung eines Hörfunkkanals. Kanäle nach den Sätzen 2 und 3 sind vorrangig für Angebote nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 sowie für lokale oder regionale Angebote zu nutzen.