Art. 33 BayMG - Betrieb von Kabelanlagen, Teilnehmerentgelt(1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Betreiber einer Kabelanlage ist, wer berechtigt ist, über die Kabelanlage, insbesondere über die Signalaufbereitungsanlage, zu verfügen.

(2) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder Mediendiensten nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrags in 10 oder mehr Wohneinheiten dient, hat der Landeszentrale den Betrieb einen Monat vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen, an die mehr als 5.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, hat auf Anforderung der Landeszentrale einen Fernsehkanal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt bei Kabelanlagen mit mindestens 20 Hörfunkkanälen, an die mehr als 50.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, für die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Hörfunkkanals. Kanäle nach den Sätzen 2 und 3 sind vorrangig für Angebote nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 sowie für lokale oder regionale Angebote zu nutzen.

(3) Wird in eine Kabelanlage, die unter Absatz 2 fällt, mindestens ein von der Landeszentrale nach Art. 26 Abs. 1 genehmigtes Rundfunkprogramm eingebracht, so hat bei Kabelanlagen der Deutschen Telekom AG der Inhaber des Kabelanschlusses (Teilnehmer), bei sonstigen Kabelanlagen, der Betreiber eine Vereinbarung mit der Landeszentrale zu schließen.

(4) Die Landeszentrale erhebt auf Grund der Vereinbarung nach Absatz 3 ein Entgelt (Teilnehmerentgelt). Die Höhe des Teilnehmerentgelts bemisst sich nach der Zahl der vom Inhaber des Kabelanschlusses oder vom Betreiber der Kabelanlage versorgten Wohneinheiten und darf je Wohneinheit und Monat 1,00 Euro(2), jedenfalls den vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festgelegten Betrag, nicht übersteigen. Jeder Betreiber einer unter Absatz 3 fallenden Kabelanlage erteilt der Landeszentrale die für die ordnungsgemäße Erhebung des Teilnehmerentgelts erforderlichen Auskünfte. Bei Kabelanlagen der Deutschen Telekom AG hat diese der Landeszentrale zweimal jährlich Namen und Anschriften der Neukunden sowie die Zahl der von diesen versorgten Wohneinheiten mitzuteilen. Mit dem Einzug der Teilnehmerentgelte kann die Landeszentrale den Betreiber oder Dritte beauftragen. In dem Vertrag der Landeszentrale mit dem Betreiber oder dem Dritten über den Einzug der Teilnehmerentgelte können Regelungen über die Durchführung des Vertragsabschlusses nach Absatz 3 und über die Abgeltung der an die Landeszentrale abzuführenden Teilnehmerentgelte durch jährliche Pauschalbeträge getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht zu Stande oder wird das Teilnehmerentgelt nicht an die Landeszentrale oder an den nach Satz 5 mit dem Einzug Beauftragten entrichtet, so ist die Landeszentrale berechtigt, das Entgelt durch Leistungsbescheid geltend zu machen.

(5) Anteile an dem Aufkommen aus Teilnehmerentgelten stehen der Landeszentrale und den Anbietern für deren jeweilige Programmanteile zu. Das Aufkommen dient in erster Linie dem weiteren Aufbau einer möglichst flächendeckenden Versorgung der Teilnehmer mit lokalen und regionalen Fernsehangeboten.

(6) Einzelheiten des Teilnehmerentgelts, insbesondere Höhe, Zahlungstermine, Befreiungen im Einzelfall, Entgeltformen, Aufteilung und Verteilungsverfahren regelt die Landeszentrale durch Satzung. Anbieter, deren Programme einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(1) Amtl. Anm.:

Art. 33 Abs. 3 bis 6 treten am 1. Januar 2003 außer Kraft.

(2) Amtl. Anm.:

Bis zum 31. Dezember 2001 ist die Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Worte "1,00 Euro" durch die Worte "2,00 DM" ersetzt werden.