Art. 33 BayMG - Betrieb von Kabelanlagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Betreiber einer Kabelanlage ist, wer berechtigt ist, über die Kabelanlage, insbesondere über die Signalaufbereitungsanlage, zu verfügen.

(2) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien in 10 oder mehr Wohneinheiten dient, hat der Landeszentrale den Betrieb einen Monat vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, an die mehr als 5.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, hat auf Anforderung der Landeszentrale einen analogen Fernsehkanal, bei digitaler Verbreitung wahlweise die digitale Übertragungskapazität für ein Fernsehprogramm unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mindestens 20 Hörfunkkanälen, an die mehr als 50.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, hat auf Anforderung der Landeszentrale einen analogen Hörfunkkanal, bei digitaler Verbreitung wahlweise die digitale Übertragungskapazität für ein Hörfunkprogramm unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Unentgeltlichkeit gilt nicht für die Heranführung. Kanäle oder Übertragungskapazitäten nach den Sätzen 2 und 3 sind für Angebote nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 sowie für lokale oder regionale Angebote zu nutzen.