Art. 33 BayMG - Betrieb von Kabelanlagen, Teilnehmerentgelt(1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Betreiber einer Kabelanlage ist, wer berechtigt ist, über die Kabelanlage, insbesondere über die Signalaufbereitungsanlage, zu verfügen.

(2) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder Mediendiensten nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrags in 10 oder mehr Wohneinheiten dient, hat der Landeszentrale den Betrieb einen Monat vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen, an die mehr als 5.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, hat auf Anforderung der Landeszentrale einen Fernsehkanal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt bei Kabelanlagen mit mindestens 20 Hörfunkkanälen, an die mehr als 50.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, für die unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung eines Hörfunkkanals. Kanäle nach den Sätzen 2 und 3 sind vorrangig für Angebote nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 sowie für lokale oder regionale Angebote zu nutzen.

(3) Wird in eine Kabelanlage, die unter Abs. 2 fällt, mindestens ein von der Landeszentrale nach Art. 26 Abs. 1 genehmigtes Rundfunkprogramm eingebracht, so hat bei Kabelanlagen der Deutschen Telekom AG der Inhaber des Kabelanschlusses (Teilnehmer), bei sonstigen Kabelanlagen, der Betreiber eine Vereinbarung mit der Landeszentrale zu schließen.

(4) Die Landeszentrale erhebt auf Grund der Vereinbarung nach Abs. 3 ein Entgelt (Teilnehmerentgelt). Die Höhe des Teilnehmerentgelts bemisst sich nach der Zahl der vom Inhaber des Kabelanschlusses oder vom Betreiber der Kabelanlage versorgten Wohneinheiten und beträgt je Wohneinheit und Monat bis zu

  1. 1.
    1,00 Euro bis zum 31. Dezember 2002, wobei die Höhe des Teilnehmerentgelts den vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes festgelegten Betrag, nicht übersteigen darf,
  2. 2.
    0,60 Euro vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004,
  3. 3.
    0,45 Euro vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 und
  4. 4.
    0,30 Euro vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008.

Jeder Betreiber einer unter Abs. 3 fallenden Kabelanlage erteilt der Landeszentrale die für die ordnungsgemäße Erhebung des Teilnehmerentgelts erforderlichen Auskünfte. Bei Kabelanlagen der Deutschen Telekom AG hat diese der Landeszentrale zweimal jährlich Namen und Anschriften der Neukunden sowie die Zahl der von diesen versorgten Wohneinheiten mitzuteilen. Mit dem Einzug der Teilnehmerentgelte kann die Landeszentrale den Betreiber oder Dritte beauftragen. In dem Vertrag der Landeszentrale mit dem Betreiber oder dem Dritten über den Einzug der Teilnehmerentgelte können Regelungen über die Durchführung des Vertragsabschlusses nach Abs. 3 und über die Abgeltung der an die Landeszentrale abzuführenden Teilnehmerentgelte durch jährliche Pauschalbeträge getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung nach Abs. 3 nicht zu Stande oder wird das Teilnehmerentgelt nicht an die Landeszentrale oder an den nach Satz 5 mit dem Einzug Beauftragten entrichtet, so ist die Landeszentrale berechtigt, das Entgelt durch Leistungsbescheid geltend zu machen. (2)

(5) Das Aufkommen aus den Teilnehmerentgelten steht den Anbietern zu. Es dient in erster Linie Maßnahmen zur Erreichung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der lokalen und regionalen Fernsehanbieter sowie einer möglichst gleichwertigen Versorgung mit lokalen und regionalen Fernsehangeboten in Bayern. Die Förderaufgaben der Landeszentrale nach Art. 11 Satz 2 Nrn. 9 und 10 bleiben hiervon unberührt. (3)

(6) Einzelheiten des Teilnehmerentgelts, insbesondere Höhe, Zahlungstermine, Befreiungen im Einzelfall, Entgeltformen, Aufteilung und Verteilungsverfahren regelt die Landeszentrale durch Satzung. Bei der Verwendung des Teilnehmerentgeltaufkommens sind vor allem der Anteil der auf das Verbreitungsgebiet bezogenen Sendebeiträge, insbesondere der Anteil von Beiträgen aus den Bereichen der Information und der Kultur in den jeweiligen Rundfunkangeboten sowie das Werbepotenzial der einzelnen Verbreitungsgebiete zu berücksichtigen. Die Landeszentrale nimmt eine entsprechende Kürzung des sich danach ergebenden Anteils eines Anbieters am Teilnehmerentgeltaufkommen vor, wenn der Anbieter

  1. 1.
    an Kooperationsmaßnahmen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit,
  2. 2.
    an Maßnahmen der Landeszentrale nach Art. 25 Abs. 3 Satz 3 oder
  3. 3.
    an Maßnahmen der Landeszentrale zur Verbesserung des Zuschnitts der jeweiligen Verbreitungsgebiete

nicht in zumutbarer Weise mitwirkt oder

  1. 4.
    zumutbare Maßnahmen zur Erreichung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, insbesondere zur Steigerung der Werbeeinnahmen, unterlässt.

Anbieter, deren Programme einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten, sind vorrangig zu berücksichtigen. (4)

(7) Die Staatsregierung erstellt zum 31. März 2007 einen Bericht über die wirtschaftliche Situation des lokalen und regionalen Fernsehens in Bayern. In dem Bericht sollen auch die vorhersehbaren künftigen Entwicklungen dargestellt werden.

(1) Amtl. Anm.:

Art. 33 Abs. 3 bis 7 treten am 1. Januar 2009 außer Kraft.

(2) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3726)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1. Die Regelungen über das Teilnehmerentgelt in Artikel 38 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) vom 24. November 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 584) und in Artikel 33 Absatz 4 bis 6 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 799) sind mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Soweit die genannten Regelungen noch gelten, sind sie längstens bis zum 31. Dezember 2008 weiterhin anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(3) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3726)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1. Die Regelungen über das Teilnehmerentgelt in Artikel 38 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) vom 24. November 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 584) und in Artikel 33 Absatz 4 bis 6 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 799) sind mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Soweit die genannten Regelungen noch gelten, sind sie längstens bis zum 31. Dezember 2008 weiterhin anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

(4) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3726)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1. Die Regelungen über das Teilnehmerentgelt in Artikel 38 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) vom 24. November 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 584) und in Artikel 33 Absatz 4 bis 6 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 799) sind mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Soweit die genannten Regelungen noch gelten, sind sie längstens bis zum 31. Dezember 2008 weiterhin anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.