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  • ab 01.01.1985 (aktuelle Fassung)

§ 14 Hess.AGBGB - Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Amtliche Abkürzung
Hess.AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
230-5

Eine Geldrente nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 hat der Schuldner dem Gläubiger auch dann zu zahlen, wenn der Gläubiger durch andere Umstände als durch das Verhalten des Schuldners ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)