§ 60 HessVwVG - Dinglicher Arrest
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert, wird, kann das Amtsgericht auf Antrag der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder erlassen will, den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu befürchten ist, daß sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Leistungspflicht noch nicht zahlenmäßig feststeht oder bedingt öder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Pflichtige die Vollziehung des Arrests hemmen und die Aufhebung des vollzogenen Arrests erreichen kann. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung.
(2) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest in entsprechender Anwendung der §§ 930 bis 932 der Zivilprozeßordnung und der §§ 30 bis 59 dieses Gesetzes, bei eingetragenen Luftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.