§ 61 HessVwVG - Verwertung von Sicherheiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann Sicherheiten, die der Pflichtige gestellt hat oder die sie sonst erlangt hat, nach den Bestimmungen dieses Abschnitts verwerten, wenn
- 1.
die Sicherheit pfändbar,
- 2.
die gesicherte Geldleistung fällig und
- 3.
dem Pflichtigen die Verwertungsabsicht angedroht und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.
(2) Soweit zur Verwertung Erklärungen des Pflichtigen erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen der Vollstreckungsbehörde ersetzt.