§ 1 LPartG - Form und Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
- Amtliche Abkürzung
- LPartG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-15
(1) 1Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
(2) 1Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. 2Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. 3Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
- 1.mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
- 2.zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
- 3.zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
- 4.wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(4) 1Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. 2§ 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.