§ 47 BremRiG - Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Richtervertretungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen sowie über Ansprüche nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
(2) Sind bei der Wahl eines Mitglieds einer Richtervertretung wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach dem Wahltag bei dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte. Anfechtungsberechtigt sind
- 1.
mindestens drei Richterinnen oder Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
- 2.
die oder der für den Gerichtszweig zuständige Senatorin oder Senator.
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet die oder der Gewählte aus der Richtervertretung aus.
(3) Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalrat (§ 31) nach den Verfahrensvorschriften des § 70 Absatz 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes und in der Besetzung des § 71 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.